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Allgemeine Lieferbedingungen des Elektro-Großhandels
(Aktualisierter Stand November 2007)
1. GELTUNG
1.1 Soweit
nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden
"Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.2 Im
Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die
Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall
nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von
Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien) bei
"Brauner Ware", die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers
erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
2. ANGEBOTE
UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die
in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind
stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu
verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie
durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung
als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers
mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein. Mündliche Erklärungen des
Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt
sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach
Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer
Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf
schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer
angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.
2.5 Dienstleistungen
des Großhändlers, die über seine Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B.
die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten, obliegenden Beratungs- und
Planungsleistungen, bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen
Vergütung übernommen.
2.6 Der Mindestauftragswert beträgt 100,00
Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Entgelt für den
Mehraufwand für Handlungskosten von 5,00 Euro berechnet.
2.7 Wünsche des Käufers zur nachträglichen
Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur
aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware
handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist,
die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für
ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der
Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für
Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte
Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der
Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
3. DATENSCHUTZ
Der Verkäufer speichert
und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und soweit üblich
und erforderlich auch zur Bonitätsüberprüfung der abgeschlossenen
Vertragsbeziehungen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der
Kundenbeziehungen verwendet.
4. LIEFERUNG,
GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1 Der Beginn der von Verkäufer angegebenen
Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr
auf den Käufer über.
4.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware
an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der
Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die
Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von
der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
4.4 Auf
ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer
versichert.
4.5 Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6 Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.7 Die
Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei
Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der
Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem
Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden
Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten
Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.8 Der
Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine
Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen
eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer
abzutreten.
4.9 Im
Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des
Verkäufers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der
Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangt.
5. VERPACKUNG
5.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
5.2 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial
ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in
ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes
Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle
verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem
Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer
vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein
Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen
einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete
Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur
leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem
Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die
Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab
der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den
vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der
Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig
wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln,
die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer
Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren
Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die
Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in den
Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf
Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von
Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der
Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6. PREISE UND ZAHLUNG
6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl.
Mehrwertsteuer.
6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der
Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das
gleiche gilt für Reparaturen.
6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender
Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich
der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5. Die Forderungen des Verkäufers werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen
bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des
Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im
letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer
Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu
machen.
6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder
löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt,
nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers
zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb
einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom
Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der
gelieferten Ware untersagen.
6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6.
kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch
ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch
diese, sowie die in Abs. 6.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung
in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.8. Eine Zahlungsverweigerung oder
-zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der
Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen
darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im
Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten
seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
6.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6.10 Der Verkäufer behält sich vor, seine Preise
angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
-erhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisveränderungen seitens seiner
Lieferanten eintreten. Diese wird der Verkäufer seinem Kunden auf Verlangen
nachweisen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an
der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die
der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält
sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine
sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu
einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des
Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen
den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang
vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2
und 3 gelten entsprechend.
7.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des
echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem
Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen
Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für
die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9 Soweit der realisierte Wert der
Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden
Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
7.10
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird,
ergibt sich dieser aus
dem Rechnungsbetrag
(Faktura-Wert) des Verkäufers.
8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet
der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich
auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB
unberührt.
8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest,
darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der
Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der
Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt
die Gewährleistung.
8.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der
Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der
berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 9. - nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich
vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.6 Über einen bei einem Verbraucher
eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst
unverzüglich zu informieren.
8.7 Soweit bei der Installation komplexer
Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die
Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur
verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch
geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei
späteren Reparaturen - nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein
Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung
des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht
übernommen.
8.8 Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachenwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt..
8.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB
bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war
und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener
Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der
Rügeobliegenheiten, voraus.
8.10 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 9
(Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. ALLGEMEINE
HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Der
Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für
schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem
Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
9.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der
Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangt.
9.5 Für die Haftung wegen groben Verschuldens
sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
9.6 Im
übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des 8.8.
10. REPARATUREN
Es
gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf
Anfrage übermittelt.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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